Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 13 Bestellung der Sanitäts-Einsatzleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/13#abs-1 (1) Vor der Bestellung zum Leitenden Notarzt ist die KVB anzuhören. Vor der Bestellung zum Organisatorischen Leiter sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. Die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes schlagen dem ZRF geeignete Bewerber für die Funktion des Organisatorischen Leiters vor. Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des ZRF und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. Dabei sind Anlagen und Einrichtungen im Rettungsdienstbereich, von denen eine besondere Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen ausgehen kann, zu berücksichtigen. Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als sechs Leitende Notärzte und sechs Organisatorische Leiter bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/13#abs-2 (2) Zum Leitenden Notarzt kann nur bestellt werden, wer

1. über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst verfügt und regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereichs, in dem er zum Leitenden Notarzt bestellt werden soll, tätig ist,

2. bei der Bayerischen Landesärztekammer die Fortbildung zum Leitenden Notarzt vollständig absolviert hat oder über eine von der Bayerischen Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt und

3. über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens in seinem künftigen Einsatzbereich verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/13#abs-3 (3) Zum Organisatorischen Leiter kann nur bestellt werden, wer

1. Notfallsanitäter oder Rettungsassistent, mindestens aber Rettungssanitäter ist,

2. über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs- oder Sanitätsdienst verfügt, wobei Sanitätswachdienste im Rahmen von Veranstaltungen alleine nicht ausreichend sind, und regelmäßig in dem Rettungsdienstbereich, in dem er zum Organisatorischen Leiter bestellt werden soll, im Einsatz ist,

3. über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes und des Gesundheitswesens in seinem künftigen Einsatzbereich verfügt,

4. eine Führungsausbildung hat und

5. die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter in Bayern erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/13#abs-4 (4) Die Bestellung zum Leitenden Notarzt und zum Organisatorischen Leiter kann vom ZRF jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.

§ 12 § 14