Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
AVBayNatSchG§ 6 Streuobstbestände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayNatSchG/6#abs-1 (1) Extensiv genutzt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Obstbaumwiesen oder -weiden mit einer Dichte von nicht mehr als 100 Bäumen pro Hektar, einem Baumabstand von grundsätzlich nicht weniger als 10 m und nicht mehr als 20 m sowie einem so fortgeschrittenen Bestandsalter, dass von einem biotoptypischen Artenreichtum ausgegangen werden kann. Ein ausreichendes Bestandsalter im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm in einer Höhe von 1 m über dem Boden aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayNatSchG/6#abs-2 (2) Hochstämmig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Baumbestände, bei denen mindestens 75 % des Bestandes ihren Kronenansatz in mindestens 180 cm Höhe über dem Boden haben.