Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

AVBayNatSchG

§ 4 Widerruf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die untere Naturschutzbehörde kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen, wenn und soweit der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht oder nicht in dem angenommenen Umfang bestanden hat oder wenn und soweit der Berechtigte der erhöhten Anforderung zuwidergehandelt hat. In diesen Fällen ist die Ausgleichszahlung ganz oder anteilig zu erstatten. Die Erstattung bestimmt sich nach Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 3 § 5