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# § 4 AVBayNatSchG (Bayern) — Widerruf

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untere Naturschutzbehörde kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen, wenn und soweit der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht oder nicht in dem angenommenen Umfang bestanden hat oder wenn und soweit der Berechtigte der erhöhten Anforderung zuwidergehandelt hat. In diesen Fällen ist die Ausgleichszahlung ganz oder anteilig zu erstatten. Die Erstattung bestimmt sich nach Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

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Zitiervorschlag: § 4 AVBayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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