Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung

AVBayKiBiG

§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kinder sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. Sie sollen lernen, lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technische Grundkenntnisse erfordern.

§ 6 § 8