Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung
Stand: 25.08.2026
Kinder sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. Sie sollen lernen, lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technische Grundkenntnisse erfordern.