Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 20 Basiswert und Qualitätsbonus
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/20#abs-1 (1) Bei der Berechnung des Basiswerts nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG werden die Entwicklungen der Tarife nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie die Entgeltnebenkosten berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/20#abs-2 (2) Kindertageseinrichtungen haben einen Anspruch auf ein Zwölftel des als Qualitätsbonus nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG festgesetzten Betrags für jeden Monat, in dem die Fördervoraussetzungen nach § 17 vorliegen. Der Qualitätsbonus findet keine Anwendung bei der Berechnung der staatlichen kindbezogenen Förderung in Fällen der Erhöhung der Buchungszeitfaktoren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/20#abs-3 (3) Die Beantragung des Qualitätsbonus erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach § 19.