Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 18 Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson
Stand: 25.08.2026
Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig. Der Qualifizierungszuschlag wird für Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, nur bei pädagogischem Personal nach § 16 oder bei Tagespflegepersonen geleistet, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben. Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Von Satz 6 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.