Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

Anlage 1 § 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 3

Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-3#abs-1 (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer – jedoch nicht die Pächter – der Grundflächen, die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-3#abs-2 (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in ………………….. bei ……………………………………………………………………… offen.

§ 35