Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

Anlage 1 § 10 Sitzungen des Jagdvorstandes

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 10

Sitzungen des Jagdvorstandes

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-10#abs-1 (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-10#abs-2 (2) Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-10#abs-3 (3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-10#abs-4 (4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 35