Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.