Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 23 Dienstabzeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/23#abs-1 (1) Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayJG) einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/23#abs-2 (2) Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung ausgehändigt. Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/23#abs-3 (3) Für bestätigte Jagdaufseher, die gleichzeitig forstschutzberechtigt sind, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Dienstabzeichen als Dienstabzeichen im Sinn des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayJG.

§ 22 § 23a