Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 15a Erlegung von Rehwild ohne Abschussplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/15a#abs-1 (1) Anzeigen nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG müssen vor Beginn des Jagdjahres der jeweiligen Abschussplanperiode bei der Jagdbehörde eingehen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan angestrebt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/15a#abs-2 (2) Von einer Bejagung ohne Abschussplan ausgeschlossen sind Jagdreviere, für die in der betreffenden Abschussplanperiode bereits ein Abschussplan auf der Grundlage von Art. 32a Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayJG festgesetzt wurde. In allen anderen Fällen wird ein bestehender Abschussplan am Tag nach dem fristgerechten Eingang einer Anzeige gemäß Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG gegenstandslos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/15a#abs-3 (3) Anträge nach Art. 32a Abs. 4 Nr. 3 BayJG müssen bei der Behörde vor Beginn des Jagdjahres eingehen, ab dem innerhalb der laufenden Abschussplanperiode eine Rückkehr zur behördlichen Abschussplanung auf Rehwild angestrebt wird. In solchen Fällen erfolgt die Festsetzung des Abschussplans für die verbleibenden Jagdjahre der Abschussplanperiode.