(1) Anzeigen nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG müssen vor Beginn des Jagdjahres der jeweiligen Abschussplanperiode bei der Jagdbehörde eingehen, ab dem eine Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan angestrebt wird.
(2) Von einer Bejagung ohne Abschussplan ausgeschlossen sind Jagdreviere, für die in der betreffenden Abschussplanperiode bereits ein Abschussplan auf der Grundlage von Art. 32a Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayJG festgesetzt wurde. In allen anderen Fällen wird ein bestehender Abschussplan am Tag nach dem fristgerechten Eingang einer Anzeige gemäß Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG gegenstandslos.
(3) Anträge nach Art. 32a Abs. 4 Nr. 3 BayJG müssen bei der Behörde vor Beginn des Jagdjahres eingehen, ab dem innerhalb der laufenden Abschussplanperiode eine Rückkehr zur behördlichen Abschussplanung auf Rehwild angestrebt wird. In solchen Fällen erfolgt die Festsetzung des Abschussplans für die verbleibenden Jagdjahre der Abschussplanperiode.