Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 20 Zusammenwirken von Hochschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Kriterien nach § 19 Abs. 1 durch Vereinbarung mit bis zu drei weiteren Hochschulen zusammenwirken. Wirkt die antragstellende Hochschule mit mehr als einer weiteren Hochschule zusammen, erhöht sich die Anzahl der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung je zusätzlicher Hochschule um drei. Bei einem Zusammenwirken nach Satz 1 müssen jeweils mindestens drei Professorinnen und Professoren aller weiteren Hochschulen, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 erfüllen, als Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung mitwirken. Die Mehrheit der Professorinnen und Professoren, die der wissenschaftlichen Einrichtung als Mitglieder angehören, sollen in der Regel Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein.

§ 19 § 21