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# § 20 AVBayHIG (Bayern) — Zusammenwirken von Hochschulen

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Kriterien nach § 19 Abs. 1 durch Vereinbarung mit bis zu drei weiteren Hochschulen zusammenwirken. Wirkt die antragstellende Hochschule mit mehr als einer weiteren Hochschule zusammen, erhöht sich die Anzahl der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung je zusätzlicher Hochschule um drei. Bei einem Zusammenwirken nach Satz 1 müssen jeweils mindestens drei Professorinnen und Professoren aller weiteren Hochschulen, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 erfüllen, als Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung mitwirken. Die Mehrheit der Professorinnen und Professoren, die der wissenschaftlichen Einrichtung als Mitglieder angehören, sollen in der Regel Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein.

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Zitiervorschlag: § 20 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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