Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwGAnlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)
Stand: 25.08.2026
Von den im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen werden eingereiht:
1. In die Gruppe A :
Kommandowagen KdoW,
Einsatzleitwagen ELW1,
First-Responder-Fahrzeuge,
Löschfahrzeuge (z.B. Tragkraftspritzenfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Mehrzweckfahrzeuge für den Mannschafts- und Gerätetransport,
Mannschaftstransportwagen,
Wechselladerfahrzeuge nach DIN 14505,
Abrollbehälter, sofern sie nicht zur Gruppe B gehören,
sämtliche Anhänger der Feuerwehr, soweit sie nicht zur Gruppe B gehören.
2. In die Gruppe B :
Einsatzleitwagen ELW2,
Löschfahrzeuge (z.B. Hilfeleistungslöschgruppen-, Löschgruppen-, Tanklöschfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Sonderlöschfahrzeuge,
Hubrettungsfahrzeuge (z.B. Drehleiter),
Rüstwagen,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Versorgungs-Lastkraftwagen,
Schlauchwagen,
Kranwagen,
Abrollbehälter (AB) nach DIN 14505,
Ölschadenfahrzeuge und -anhänger,
Bootsanhänger mit Katastrophenschutzbooten oder vergleichbaren sonstigen Booten.