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# Anlage 1 AVBayFwG (Bayern) — (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen werden eingereiht:

1. In die Gruppe A :

Kommandowagen KdoW,

Einsatzleitwagen ELW1,

First-Responder-Fahrzeuge,

Löschfahrzeuge (z.B. Tragkraftspritzenfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,

Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,

Mehrzweckfahrzeuge für den Mannschafts- und Gerätetransport,

Mannschaftstransportwagen,

Wechselladerfahrzeuge nach DIN 14505,

Abrollbehälter, sofern sie nicht zur Gruppe B gehören,

sämtliche Anhänger der Feuerwehr, soweit sie nicht zur Gruppe B gehören.

2. In die Gruppe B :

Einsatzleitwagen ELW2,

Löschfahrzeuge (z.B. Hilfeleistungslöschgruppen-, Löschgruppen-, Tanklöschfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,

Sonderlöschfahrzeuge,

Hubrettungsfahrzeuge (z.B. Drehleiter),

Rüstwagen,

Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,

Versorgungs-Lastkraftwagen,

Schlauchwagen,

Kranwagen,

Abrollbehälter (AB) nach DIN 14505,

Ölschadenfahrzeuge und -anhänger,

Bootsanhänger mit Katastrophenschutzbooten oder vergleichbaren sonstigen Booten.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 AVBayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/anlage-1

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