Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 9 Höhe der Fischereiabgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/9#abs-1 (1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/9#abs-2 (2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70- Lebensalter der antragstellenden Person
x 40 - 20 v.H. = Fischereiabgabe in Euro.
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Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 4). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/9#abs-3 (3) Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/9#abs-4 (4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.