Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/8#abs-1 (1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/8#abs-2 (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.

§ 7 § 9