Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 21 Berechnungsfehler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 165/21Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 176/21Fernwärmelieferungsverhältnis: Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei langjährig nicht weiter verfolgten, rechtzeitigen Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 20/22Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 2
- OLG Naumburg, 08.05.2014 – 2 U 95/13
- BGH, 01.06.2022 – VIII ZR 287/20Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen: Erforderlichkeit der Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis; Wiederherstellung eines Gleichgewichts der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die sog. DreijahreslösungZitiert von 46
- BGH, 24.09.2014 – VIII ZR 350/13Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener BeanstandungZitiert von 51
6 Entscheidungen zu § 21 AVBFernwärmeV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/21#abs-1 (1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/21#abs-2 (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.