Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.06.2004 – 16 W 21/04Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.03.2004 – 16 W 2/04Zitiert von 2
- BGH, 20.10.2005 – IX ZB 147/01Zitiert von 7
- OLG Rostock, 18.03.2009 – 1 W 25/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 22.01.2004 – 8 W 457/03Zitiert von 2
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 75/13Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen Ehescheidungsurteil: Beschlussentscheidung des deutschen Gerichts; Vorrang einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung; Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Wahl der falschen Verfahrensart durch die InstanzgerichteZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- BGH, 15.05.2025 – IX ZB 1/24Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen ZivilverfahrenZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 – 3 W 22/25
75 Entscheidungen zu § 11 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-3 (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-4 (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.