Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

Stand: 10.06.2019

Bund75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-3 (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/11#abs-4 (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 10 § 12