Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Milch- und Margarinegesetz BayRS 2125-5-3-U/L
AV-Milch§ 3 Mitwirkung des Milchprüfrings Bayern e. V.
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AV-Milch/3#abs-1 (1) Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt dem zuständigen Veterinäramt die Kontrollberichte, aus denen hervorgeht, ob die Anforderungen der Milchverordnung an die Tierbestände, die räumlichen Voraussetzungen sowie an den hygienischen Umgang mit der Milch erfüllt werden. Er teilt dem Veterinäramt auch die Milcherzeugerbetriebe mit, deren Anlieferungsmilch den Vorschriften für das Herstellen von wärmebehandelter Milch nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AV-Milch/3#abs-2 (2) Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt die im Rahmen der Milch-Güteprüfung festgestellten Mängel auch dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Ernährung und dem Tiergesundheitsdienst Bayern e. V..