(1) Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt dem zuständigen Veterinäramt die Kontrollberichte, aus denen hervorgeht, ob die Anforderungen der Milchverordnung an die Tierbestände, die räumlichen Voraussetzungen sowie an den hygienischen Umgang mit der Milch erfüllt werden. Er teilt dem Veterinäramt auch die Milcherzeugerbetriebe mit, deren Anlieferungsmilch den Vorschriften für das Herstellen von wärmebehandelter Milch nicht entspricht.
(2) Der Milchprüfring Bayern e. V. übermittelt die im Rahmen der Milch-Güteprüfung festgestellten Mängel auch dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Ernährung und dem Tiergesundheitsdienst Bayern e. V..