Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
AVÜGEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen, soweit erforderlich mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, folgende Verordnung: