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Eingangsformel AVÜG (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen, soweit erforderlich mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, folgende Verordnung: