Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
AVÜG§ 5 Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben wird bei den Kassenprüfungen geprüft, die nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.