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§ 5 AVÜG (Bayern) — Prüfung

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben wird bei den Kassenprüfungen geprüft, die nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.