Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 7 Auslandstrennungstagegeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 07.12.2022 – 15 K 1992/21
- OVG NRW, 23.05.2025 – 1 A 1413/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2005 – 1 A 4732/03Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/7#abs-1 (1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/7#abs-2 (2) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßigtes Trennungstagegeld. Verfügt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/7#abs-3 (3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt für volle Kalendertage
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/7#abs-4 (4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.