§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- OVG Schleswig, 19.06.2013 – 4 KS 3/08Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2004 – 10 S 1291/01Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 3
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Zitiert von 23
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 27.11.2025 – 11 C 832/22.T
- BVerwG, 15.01.2025 – 5 B 1/25, 5 B 1/25 (5 B 29/23)Ablehnungsgesuche und Anhörungsrüge; Rechtsmissbrauch; ProzessbevollmächtigterZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
93 Entscheidungen zu § 6 AtG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/6#abs-1 (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/6#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/6#abs-3 (3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/6#abs-4 (4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/6#abs-5 (5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.