Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/61#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/61#abs-2 (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und auf die Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/61#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/61#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/61#abs-5 (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.