Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 57 Inhalt der Eignungsprüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/57#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/57#abs-2 (2) Die praktische Prüfung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/57#abs-3 (3) Jede anästhesiologische oder operative Situation ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/57#abs-4 (4) Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/57#abs-5 (5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.