Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 4 Fachseminar

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-1 (1) Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Verwaltungsrecht,

Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

Lebensmittel, Futtermittel,

Tierschutz, Tierhaltung,

Tierarzneimittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 benannten Gebiete werden durch berührendes Fachrecht und Übungen ergänzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-3 (3) Das Fachseminar umfasst mindestens 320 Unterrichtseinheiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde erstellt einen Lehrplan. Die Lehrinhalte werden regelmäßig aktualisiert.

§ 3 § 5