Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 4 Fachseminar
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-1 (1) Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Verwaltungsrecht,
Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,
Lebensmittel, Futtermittel,
Tierschutz, Tierhaltung,
Tierarzneimittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 benannten Gebiete werden durch berührendes Fachrecht und Übungen ergänzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-3 (3) Das Fachseminar umfasst mindestens 320 Unterrichtseinheiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/4#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde erstellt einen Lehrplan. Die Lehrinhalte werden regelmäßig aktualisiert.