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ATäPrüfV

§ 15 Prüfungsniederschrift

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/15#abs-1 (1) Die Beurteilung der Aufsichtsarbeiten hat auf einem Beurteilungsbogen mit kurzer Begründung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist von den die Aufsichtsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/15#abs-2 (2) Über die mündliche Prüfung ist für jedes Prüfungsfach eine schriftliche oder elektronische Niederschrift anzufertigen. Die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ sind zu begründen. Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren. Einzelheiten des Verfahrens legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/15#abs-3 (3) Im Beurteilungsbogen beziehungsweise der Niederschrift ist Folgendes festzuhalten:

Ort, Tag, Beginn und Ende der Prüfung und Art des Prüfungsfaches,

Namen der Prüflinge und der Prüfungsmitglieder, die an der Prüfung mitgewirkt haben,

die Themen und Gegenstände je Fach der jeweiligen Prüfung und die jeweils vergebenen Noten,

besondere Vorkommnisse während der Prüfungen.

§ 14 § 16