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ATäPrüfV

§ 1 Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung wird durch das Bestehen der nachstehend beschriebenen Prüfung erworben. Die Prüfung dient der Feststellung der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Eignung für die besonderen Funktionen des Amtstierarztes im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes. Die für die Prüfung erforderlichen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse sind vor Ablegen der Prüfung in einem Fachseminar zu erwerben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwerben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst oder auf Bestellung zum Amtstierarzt.

§ 2