Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen

ASEG NRW

§ 4 Antragsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/4#abs-1 (1) Eine antragsberechtigte Kommune stellt den Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK. Der Antrag ist zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 30. November 2025 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt auf elektronischem Wege. In dem Antrag sind die Summe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und der ermittelte Abzugsbetrag nach § 3 Absatz 2 anzugeben. Sofern im Zuge der Prüfung nach Absatz 3 Korrekturen an den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oder dem Abzugsbetrag erforderlich sind, ist im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. Wurde der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, ist der bestätigte Entwurf nach § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Beschluss des Rates oder des Kreistages über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages nach Absatz 1,

2. der festgestellte Jahresabschluss oder hilfsweise der bestätigte Entwurf desselben zum 31. Dezember 2023 sowie

3. der Prüfungsbericht nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/4#abs-3 (3) Die antragstellende Kommune beauftragt auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung

1. des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden Jahresabschluss nach Absatz 2 Nummer 2 und

2. des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung können nur solche im Antrag angesetzt werden, denen eine Drittbestätigung der kapitalgebenden Stelle zugrunde liegt. Buchhalterische Vorgänge, denen keine Drittbestätigung nach Satz 2 zugeordnet werden kann, sind in dem zu erstellenden Prüfungsbericht aufzuführen und von der im Jahresabschluss festgestellten Bilanzposition in Abzug zu bringen. Seitens der beauftragenden Kommune ist sicherzustellen, dass die Prüfung rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und abgeschlossen wird. Sofern das für Kommunales zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Vorgaben im Hinblick auf Darstellung und Umfang der Prüfungsberichterstattung trifft, sind diese verbindlich durch die Prüfenden anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/4#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 ist die elektronische Meldung des übernahmefähigen Volumens an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023 bei der NRW.BANK durch die antragstellende Kommune unverzüglich, spätestens jedoch bis zu einem Monat nach Ablauf der Frist, an den gegenwärtigen Ist-Zustand anzupassen. Der Meldung des so aktualisierten Bestandes sind beizufügen:

1. eine Benennung des vollständigen aktuellen Darlehensbestandes in Form einer Aufzählung sämtlicher im Bestand der antragstellenden Kommune vorhandenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne des Absatzes 3; dabei können Kredite, deren Laufzeit bei Ablauf der Frist für die Meldung des aktualisierten Bestandes weniger als drei Monate beträgt, als konsolidierter Sammelposten unter Angabe des Gesamtbetrages und des durchschnittlichen Zinssatzes angemeldet werden, und

2. die darlehensbegründenden Unterlagen nebst Zins- und Tilgungsplänen zum gemeldeten Bestand nach Nummer 1.

Der aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen sind so zu pflegen, dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen Ministeriums innerhalb von fünf Werktagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet werden kann. Für den aktualisierten Darlehensbestand ist durch die antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin oder welcher Gläubiger zu einer Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein-Westfalen bereit ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/4#abs-5 (5) Verzichtet eine antragsberechtigte Kommune auf die Stellung eines Antrages innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2, so erhöht sich das übernahmefähige Schuldenpotential der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung für die übrigen antragsberechtigten Kommunen.

§ 3 § 5