Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/4#abs-1 (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind
eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesund heits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinder krankenpflege oder Altenpflege und
eine mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens ein Jahr in der ambulanten Pflege.
Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung nach Absatz 1 Nr. 2 und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/4#abs-2 (2) In begründeten Einzelfällen kann die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Ausnahmen von dem geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen. Eine praktische Tätigkeit in der ambulanten Pflege ist grundsätzlich nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/4#abs-3 (3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 beizufügen.