Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 18 Inkrafttreten
Stand: 02.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. März 1998
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher