Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 17 Beurteilung während der Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/17#abs-1 (1) Die ausbildenden Personen fertigen Beurteilungsbeiträge über Leistungen und Befähigungen der Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/17#abs-2 (2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht mehr als vier Wochen, bestätigt die ausbildende Person nur die Art und Dauer der Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/17#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung fertigt auf Grundlage der Beurteilungsbeiträge am Ende der Ausbildung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes eine abschließende Beurteilung. Die Bewertungsmaßstäbe nach § 27 Absatz 1 finden Anwendung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/17#abs-4 (4) Die Beurteilungsbeiträge und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungsbeiträgen oder der abschließenden Beurteilung zu den Ausbildungsakten zu nehmen.