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APOmDFeu

§ 15 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/15#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde oder eine andere Ausbildungsstelle im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt und dient der Vorbereitung der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/15#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erbringen während der fachtheoretischen Ausbildung aus mehreren Fächergruppen mindestens sechs Leistungsnachweise. Sie sind nach den Bewertungsgrundsätzen gemäß § 27 Absatz 1 zu bewerten. Aus den Bewertungen ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/15#abs-3 (3) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/15#abs-4 (4) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist.

§ 14 § 16