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APOhDFeu

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Brandreferendariat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/4#abs-1 (1) In das Brandreferendariat im Land Brandenburg kann eingestellt werden, wer ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erworben hat. Im Übrigen finden für die Zulassung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst das Landesbeamtengesetz und die Feuerwehrlaufbahnverordnung des Landes Brandenburg Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/4#abs-2 (2) § 5 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 findet keine Anwendung.

§ 3 § 5