Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 25 Prüfungsniederschrift

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/25#abs-1 (1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen, in die

die geprüften Stoffgebiete,

die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,

die Bewertungen der mündlichen Prüfung,

die Gesamtbewertung der Prüfung,

etwaige Unregelmäßigkeiten

aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/25#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zuzuleiten. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 24 § 26