Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 13 Ausbildung beim Bergamt
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/13#abs-1 (1) Der Referendar ist in zwei Bergamtsbezirken auszubilden, davon mindestens drei Monate in einem Bergamtsbezirk des Landes Brandenburg und in einem Bergamtsbezirk, in dem auch untertägiger Bergbau betrieben wird. Der Referendar soll alle beim Bergamt vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/13#abs-2 (2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.