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APOgtVwID§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/7#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 5 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/7#abs-2 (2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen vorliegen:
eine Geburtsurkunde,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren und
ein behördliches Führungszeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/7#abs-3 (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres eingestellt.
Einzelnorm