Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

APOgtVwID

§ 13 Gliederung der Ausbildung, Studium

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/13#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in eine Einführungsphase in der Landes- oder Kommunalverwaltung und ein duales Bachelor-Studium „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ an der Technischen Hochschule Wildau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/13#abs-2 (2) Die Einführungsphase nach Absatz 1 soll den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Überblick über die Strukturen und Verwaltungsabläufe in der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg verschaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/13#abs-3 (3) Das Bachelor-Studium nach Absatz 1 umfasst sieben Semester und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

fachwissenschaftliches Grundlagenstudium (1. bis 3. Semester),

fachwissenschaftliches Grundlagenstudium und Praxisabschnitt I (4. Semester),

fachwissenschaftliches Vertiefungsstudium und Praxisabschnitt II (5. Semester),

Wahlpflichtstudium und Praxisabschnitt III (6. Semester),

Praxisabschnitt IV, Bachelor-Arbeit und Kolloquium (7. Semester).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/13#abs-4 (4) Fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten (Praxisabschnitte I bis IV) bilden eine Einheit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/13#abs-5 (5) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ erwerben die Studierenden, unabhängig vom Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf, den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ und die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienst im Land Brandenburg.

Einzelnorm

§ 12 § 14