Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
APOgehDDRVBln-Bbg§ 4 Laufbahnbefähigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/4#abs-1 (1) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Studierenden die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/4#abs-2 (2) Das auszuhändigende Abschlusszeugnis enthält abweichend von § 29 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung die Feststellung, dass der oder die Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/4#abs-3 (3) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg besitzt auch, wer den Studiengang „Sozialversicherung LL.B.“ am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung außerhalb des in dieser Verordnung geregelten Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeschlossen hat.