Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
APOgVVDVO§ 9 Beurteilungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/9#abs-1 (1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge vom Leiter der Ausbildungsanstalt zu erstellen. In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit den Anwärtern zu besprechen. Am Ende des fachpraktischen Studiums I und II ist jeweils eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2 zu erstellen. Die Beurteilungen nach den Sätzen 1 und 4 schließen mit einer der in § 10 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/9#abs-2 (2) Die Leitung der Fachhochschule beurteilt die Anwärter jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung werden die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/9#abs-3 (3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleitung ausgestellt wird. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Studienpläne für die fachpraktischen Studienabschnitte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/9#abs-4 (4) Jede Beurteilung wird den Anwärtern zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters, zu den Personalakten zu nehmen.