Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 30 Praktische Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-1 (1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-2 (2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und beträgt regelmäßig 30 Minuten für jeden Prüfling.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-3 (3) Die Prüfung beinhaltet die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form einer Planübung. Jeder Prüfling wird in der Abarbeitung einer Einsatzlage in Zugstärke geprüft. Die Aufgabe der praktischen Prüfung wird durch die Prüfungskommission gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 27 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-5 (5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Trifft ein Prüfling im Verlauf der Planübung Annahmen oder Entscheidungen, die eine unverhältnismäßige oder lebensbedrohliche Gefährdung von Personen zur Folge hätten, oder muss die Prüfungskommission die praktische Prüfung aufgrund einer konkreten Gefahr, die der Prüfling zu verantworten hat, abbrechen, ist die praktische Prüfung mit höchstens zwei Punkten zu bewerten und insgesamt nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/30#abs-6 (6) Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.