Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVollzD

§ 2 Bewerbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/2#abs-1 (1) Die Bewerbung ist an die Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/2#abs-2 (2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden;

3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung;

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;

6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/2#abs-3 (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/2#abs-4 (4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

§ 1 § 3