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APOaVD§ 8 Berufspraktische Lernzielkontrolle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-1 (1) Zum Ende der berufspraktischen Ausbildung wird festgestellt, über welche vollzugspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten die Anwärterinnen und Anwärter verfügen. Die berufspraktische Lernzielkontrolle erstreckt sich auf die praktische Ausbildung unter Einbeziehung des theoretischen Lehrstoffs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-2 (2) Die berufspraktische Lernzielkontrolle wird von Vertretern der ausbildenden Justizvollzugsanstalt abgenommen. Die Ausbildungsstelle kann sich hieran beteiligen. Die Aufgabenstellung wird von der Justizvollzugsanstalt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-3 (3) Die berufspraktische Lernzielkontrolle ist bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden. Das Prüfungsergebnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern mit Begründung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-4 (4) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter unentschuldigt nicht zur Lernzielkontrolle oder tritt zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-5 (5) Im Falle des Nichtbestehens darf die berufspraktische Lernzielkontrolle nur einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist nur zum nächsten ordentlichen Termin der Überprüfung der Lernziele möglich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-6 (6) Eine Wiederholung der berufspraktischen Lernzielkontrolle darf nur erfolgen, wenn ein Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten bis maximal einem Jahr abgeleistet wurde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-7 (7) Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist von der Anwärterin oder dem Anwärter binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei der obersten Dienstbehörde zu stellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-8 (8) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst obliegt der obersten Dienstbehörde. Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen. Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes bestimmt die Leitung der Ernennungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde sowie der Ausbildungsstelle.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/8#abs-9 (9) Bei Nichtbestehen der Wiederholungskontrolle ist die berufspraktische Lernzielkontrolle endgültig nicht bestanden.
Einzelnorm