Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
APOLmCh§ 17 Wiederholung, Freiversuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/17#abs-1 (1) Jede nicht bestandene Prüfung eines Prüfungsabschnitts kann einmal wiederholt werden. Eine im Ersten Prüfungsabschnitt vor dem vierten oder im Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem achten Semester abgelegte und nicht bestandene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt (Freiversuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/17#abs-2 (2) Auf Antrag des Prüflings können einzelne mündliche Prüfungen des Ersten Prüfungsabschnitts wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des vierten Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für den Zweiten Prüfungsabschnitt, wenn die Prüfungen vor Beginn des achten Semesters abgelegt wurden. In den genannten Fällen gilt für eine Prüfungsleistung die bessere Note.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/17#abs-3 (3) Die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung eines Prüfungsabschnitts ist nur im Härtefall auf schriftlichen Antrag bei der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses möglich. Über diesen Antrag entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/17#abs-4 (4) Der Prüfling wird von der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/17#abs-5 (5) An anderen Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie, Biochemie oder in einem verwandten Studiengang nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Abs. 1 und 3 angerechnet. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für nicht bestandene Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts an anderen Untersuchungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.